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§ 3bis Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen - Nebenräume

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§ 3bis Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen · Nebenräume

1. Nebenräume dürfen nicht über ein eigenständiges Angebot oder einen eigenen Gastronomiebereich verfügen, wobei folgende Bereiche unterschieden werden

a) normaler Restaurationsbereich (Essen und Trinken);

b) Bars und barähnliche Räume (z.B. Lounges);

c) Räume mit speziellen Darbietungen bzw. Angeboten (z.B. Musik, Tanz, Cabaret, Spiele).

2. Weitere Kriterien für das Vorliegen eines Nebenraumes sind die Raumgrösse (in der Regel unter 80 m²), die Lage im Betrieb, die Eingangssituation und das Vorhandensein einer Ausschankeinrichtung.

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