811.14
CH-SO
§ 3bis Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen - Nebenräume
§ 3bis Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen · Nebenräume
1. Nebenräume dürfen nicht über ein eigenständiges Angebot oder einen eigenen Gastronomiebereich verfügen, wobei folgende Bereiche unterschieden werden
a) normaler Restaurationsbereich (Essen und Trinken);
b) Bars und barähnliche Räume (z.B. Lounges);
c) Räume mit speziellen Darbietungen bzw. Angeboten (z.B. Musik, Tanz, Cabaret, Spiele).
2. Weitere Kriterien für das Vorliegen eines Nebenraumes sind die Raumgrösse (in der Regel unter 80 m²), die Lage im Betrieb, die Eingangssituation und das Vorhandensein einer Ausschankeinrichtung.