811.14
CH-SO
§ 3 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen - Fumoirs
§ 3 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen · Fumoirs
1. Fumoirs sind baulich abgetrennte Nebenräume des Betriebes.
2. Der Hauptausschankraum eines Betriebes (Gaststube) darf nicht als Fumoir benutzt werden. Mit baulichen Massnahmen kann der kleinere Teil der Gaststube als Fumoir abgetrennt werden, sofern die Auflagen gemäss § 4 eingehalten werden.
3. Im Fumoir dürfen nur Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb auch erhältlich sind.
4. Die Öffnungszeiten von Fumoirs dürfen nicht über jene des Nichtraucherbereichs hinausgehen.