811.14
CH-SO
§ 2 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen - Ausnahmen vom Rauchverbot
§ 2 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen · Ausnahmen vom Rauchverbot
1. Auf Dauer ausgenommen vom Rauchverbot sind Fumoirs.
2. Vorübergehend können auch übrige Räume während derjenigen Zeit, in welcher sie von einer geschlossenen Gesellschaft genutzt werden, vom Rauchverbot ausgenommen werden, sofern der oder die für den Anlass Verantwortliche dies wünscht, und die Person, der die Bewilligung erteilt ist, dies zulässt.