Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.14 CH-SO

§ 2 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen - Ausnahmen vom Rauchverbot

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen · Ausnahmen vom Rauchverbot

1. Auf Dauer ausgenommen vom Rauchverbot sind Fumoirs.

2. Vorübergehend können auch übrige Räume während derjenigen Zeit, in welcher sie von einer geschlossenen Gesellschaft genutzt werden, vom Rauchverbot ausgenommen werden, sofern der oder die für den Anlass Verantwortliche dies wünscht, und die Person, der die Bewilligung erteilt ist, dies zulässt.

← § 1 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen Öffentlich zugängliche Gastronomieräume § 3 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →