§ 3 Verordnung über die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen - Entschädigung
§ 3 Verordnung über die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen · Entschädigung
1. Die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen erhalten eine jährliche Pauschalentschädigung von 3'500 Franken. Diese Pauschalentschädigung umfasst insbesondere die Teilnahme an den vom Gesundheitsamt festgelegten Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen.
2. Die Tätigkeit der Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie der Infektionsärzte und Infektionsärztinnen wird mit 250 Franken pro Stunde entschädigt. Der hierfür mit einem Fahrzeug zurückgelegte Weg wird mit 180 Franken pro Stunde sowie 70 Rappen pro Kilometer abgegolten. Die Entschädigung erfolgt
a) bei den Amteiärzten und Amteiärztinnen durch die jeweiligen Auftraggeber und Auftraggeberinnen;
b) bei den Infektionsärzten und Infektionsärztinnen durch das Gesundheitsamt.
3. Die Pikettentschädigung für die Amteiärzte und Amteiärztinnen beträgt 60 Franken pro 24 Stunden. Werden von einem Amteiarzt oder einer Amteiärztin mindestens drei Bezirke abgedeckt, beträgt die Pikettentschädigung 120 Franken pro 24 Stunden.
4. Bei Absolvierung des CAS in Legalinspektion oder einer gleichwertigen Weiterbildung werden die Kurskosten übernommen und eine pauschale Entschädigung von 500 Franken pro Kurstag ausgerichtet.
5. Die Erbringung amteiärztlicher Dienstleistungen durch Institute für Rechtsmedizin wird mittels kostendeckender Tarife entschädigt.