§ 2 Verordnung über die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen - Aufgabenbereiche der Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie der Infektionsärzte und Infektionsärztinnen
§ 2 Verordnung über die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen · Aufgabenbereiche der Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie der Infektionsärzte und Infektionsärztinnen
1. Die Amteiärzte und Amteiärztinnen haben folgende Aufgabenbereiche
a) Legalinspektionen;
b) Untersuchungen von Personen auf Folgen von Delikten gegen Leib und Leben sowie strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
c) in Ausnahmefällen fürsorgerische Unterbringungen, sofern die Erfüllung dieser Aufgabe nicht durch die zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassenen Ärzte und Ärztinnen gewährleistet werden kann;
d) in Ausnahmefällen Untersuchungen von Personen bei Verdacht auf Fehlen der Fahrfähigkeit;
e) in Ausnahmefällen Untersuchungen von Personen auf Hafterstehungsfähigkeit;
f) in Ausnahmefällen Massnahmen im Zusammenhang mit der Rückführung von illegal in der Schweiz anwesenden Personen.
2. Die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen unterstützen den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin beim Vollzug der Epidemiengesetzgebung.
3. Das Gesundheitsamt kann den Amteiärzten und Amteiärztinnen sowie den Infektionsärzten und Infektionsärztinnen weitere Aufgaben zuweisen.