§ 8 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZulaV) - Modifikationen des zugelassenen Angebots innerhalb einer Versorgungsregion
§ 8 Zulassungsverordnung, ZulaV · Modifikationen des zugelassenen Angebots innerhalb einer Versorgungsregion
1. Ist in einem Fachgebiet eine Höchstzahl erreicht, bleiben innerhalb einer Versorgungsregion Modifikationen, die keinen Einfluss auf das effektive Angebot an Ärzten und Ärztinnen haben, im Rahmen der nach § 7 Absatz 3 festgelegten Vollzeitäquivalente zulässig.
2. Zulässig sind namentlich
a. Austausch, Verschiebung oder Aufteilung der Arbeitspensen von Ärzten und Ärztinnen innerhalb verschiedener Standorte derselben Organisation;
b. Übernahme einer Organisation sowie Ersatz des zugelassenen ärztlichen Personals, sofern die Modifikation innert zwölf Monaten erfolgt, wobei diese Frist auf Gesuch hin einmalig verlängert werden kann;
c. Standortänderungen, Zusammenlegung von Standorten sowie Zusammenschlüsse von Organisationen.
3. Das Departement legt die Einzelheiten in den Richtlinien gemäss § 2 Absatz 1 fest.