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811.121 ZulaV CH-SO

§ 7 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZulaV) - Vorgehen bei Erreichen einer Höchstzahl

Beschränkung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
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§ 7 Zulassungsverordnung, ZulaV · Vorgehen bei Erreichen einer Höchstzahl

1. Wird in einer Versorgungsregion eine Höchstzahl gemäss Anhang erreicht, überprüft das Departement das effektive Angebot an Ärzten und Ärztinnen im betroffenen Fachgebiet durch Nachfrage bei den zugelassenen Leistungserbringern.

2. Bestehende Vakanzen werden an das effektive Angebot angerechnet, sofern ein Leistungserbringer dafür hinreichende Gründe vorbringt.

3. Gestützt auf das Ergebnis der Ermittlungen nach den Abätzen 1 und 2 legt das Departement das zugelassene Angebot an Ärzten und Ärztinnen im betroffenen Fachgebiet pro Leistungserbringer in Vollzeitäquivalenten fest.

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