811.121
ZulaV
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZulaV) - Publikation der verfügbaren Vollzeitäquivalente
Beschränkung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
§ 6 Zulassungsverordnung, ZulaV · Publikation der verfügbaren Vollzeitäquivalente
1. Das Departement publiziert und aktualisiert die verfügbaren Vollzeitäquivalente in den durch eine Höchstzahl beschränkten medizinischen Fachgebiete auf seiner Internetseite.
2. Das Departement legt die Einzelheiten in den Richtlinien gemäss § 2 Absatz 1 fest.