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811.121 ZulaV CH-SO

§ 5 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZulaV) - Meldepflichten

Zulassung
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§ 5 Zulassungsverordnung, ZulaV · Meldepflichten

1. Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, melden dem Departement unverzüglich und unentgeltlich die für die Zulassung massgebenden Tatsachen und Änderungen.

2. Die Meldepflicht nach Absatz 1 umfasst insbesondere Angaben über die medizinischen Fachgebiete und die in Vollzeitäquivalenten geleistete Arbeitszeit der im Betrieb tätigen Ärzte und Ärztinnen.

3. Die Spitäler haben die Angaben nach Absatz 2 in Bezug auf die in ihrem ambulanten Bereich tätigen Ärzte und Ärztinnen ebenfalls unverzüglich und unentgeltlich dem Departement zu melden.

4. Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 3 sind zudem verpflichtet, Daten, die das Departement gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 KVG zur Berechnung und Festlegung der Höchstzahlen einfordert, unentgeltlich und fristgerecht bekannt zu geben.

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