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811.121 ZulaV CH-SO

§ 4 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZulaV) - Zulassungsentscheid

Zulassung
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§ 4 Zulassungsverordnung, ZulaV · Zulassungsentscheid

1. Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP wird erteilt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen setzt zudem voraus, dass eine massgebende Höchstzahl gemäss Anhang nicht erreicht ist.

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