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811.121 ZulaV CH-SO

§ 3 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZulaV) - Zulassungsgesuch

Zulassung
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§ 3 Zulassungsverordnung, ZulaV · Zulassungsgesuch

1. Das Gesuch um Erteilung einer Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP ist spätestens drei Monate vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit beim Departement einzureichen.

2. Dem Gesuch sind die für den Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen.

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