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811.121 ZulaV CH-SO

§ 2 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZulaV) - Zuständigkeiten

Gegenstand und Zuständigkeiten
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§ 2 Zulassungsverordnung, ZulaV · Zuständigkeiten

1. Das Departement erlässt und publiziert nach vorgängiger Genehmigung durch den Regierungsrat Richtlinien für die Berechnung und Umsetzung der für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen massgebenden Höchstzahlen.

2. Anhang 1 enthält die für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen massgebenden Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten, gegliedert nach medizinischem Fachgebiet und Versorgungsregion.

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