§ 9 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Stellvertretung
§ 9 GesV · Stellvertretung
1. Die Stellvertretung durch eine Person, die nicht bereits über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Solothurn oder eines anderen Kantons verfügt, ist grundsätzlich bewilligungspflichtig.
1bis. Erfolgt die Stellvertretung durch angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung im Sinne von § 10 Absatz 1, ist sie während einer Abwesenheit von bis zu höchstens 90 Arbeitstagen pro Jahr ohne Bewilligung zulässig.
2. Erfolgt die Stellvertretung durch eine Person, die bereits über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Solothurn oder eines anderen Kantons verfügt, genügt eine Meldung an das Gesundheitsamt mit den Angaben über die Personalien und die Zeitdauer der Vertretung. Bei Personen mit einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons ist zusätzlich die betreffende Bewilligung einzureichen.
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