§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Fachliche Voraussetzungen
§ 8 GesV · Fachliche Voraussetzungen
1. Für folgende Tätigkeiten richten sich die fachlichen Voraussetzungen abschliessend nach dem Bundesrecht
a) Medizinalberufe gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006;
b) Psychologieberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011;
c) Gesundheitsberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 2016.
2. Für Tätigkeiten, die zur Erbringung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigen, richten sich die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder interkantonaler Vereinbarungen sowie besondere kantonale Vorschriften.
3. Für die im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV) vom 18. Februar 1993 aufgeführten Tätigkeiten richten sich die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorgaben der dort genannten Ausbildungsgänge.