§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Auskunfts- und Meldepflicht im Bereich der bewilligungsfreien Tätigkeiten
§ 7 GesV · Auskunfts- und Meldepflicht im Bereich der bewilligungsfreien Tätigkeiten
1. Inhaber und Inhaberinnen eines Zertifikats der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM) dürfen bis zum Erwerb des eidgenössischen Diploms im Bereich der Naturheilkunde eine bewilligungsfreie Tätigkeit gemäss § 10 GesG ausüben, sofern sie im Rahmen eines akkreditierten Mentorats begleitet und betreut werden.
2. Folgende Tätigkeiten unterstehen nicht der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss § 10 GesG
a) Gesundheits- und Sportmassage;
b) Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei gesunden Personen;
c) äussere, ungefährliche Behandlungen zu kosmetischen Zwecken;
d) psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen.
3. Mit der Meldung sind insbesondere ein Beschrieb des bisherigen und des vorgesehenen Tätigkeitsbereichs einzureichen sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum zu machen.
4. Das Gesundheitsamt teilt der auskunfts- und meldepflichtigen Person namens des Departements des Innern mittels Verfügung schriftlich mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf, und kann Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie weitere Auflagen und Bedingungen vorsehen. Die betreffende Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.