§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - 90-Tage-Dienstleistungserbringende
§ 6 GesV · 90-Tage-Dienstleistungserbringende
1. Meldungen für 90-Tage-Dienstleistungserbringende, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, sind dem Gesundheitsamt rechtzeitig einzureichen. Mit der Meldung sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen
a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme, voraussichtliche Dauer der Tätigkeit und Arbeitspensum;
b) gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons;
c) aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing);
d) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung.
2. Bei ausländischen Dienstleistungserbringenden sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) vom 14. Dezember 2012 sowie die Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (VMD) vom 26. Juni 2013 sinngemäss anwendbar. Mit der Meldung sind zusätzlich insbesondere folgende Unterlagen einzureichen
a) Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen;
b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
3. Das Gesundheitsamt kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere ein sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung äusserndes Arztzeugnis.
4. Die Meldung hat für jedes Kalenderjahr neu zu erfolgen.
5. Das Gesundheitsamt teilt der meldepflichtigen Person namens des Departements des Innern mittels Verfügung schriftlich mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.