§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Anerkennung von Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone
§ 5 GesV · Anerkennung von Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone
1. Sofern die meldende Person bereits über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügt, wird die betreffende Bewilligung gemäss dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 anerkannt. Mit der Meldung sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen
a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum;
b) gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons;
c) aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing);
d) Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern die gesuchstellende Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, die zur Tätigkeit in der französisch- oder italienischsprachigen Region berechtigt oder der bewilligende Kanton die Beherrschung der deutschen Sprache nicht geprüft hat;
e) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung;
f) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
2. Das Gesundheitsamt kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere ein sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung äusserndes Arztzeugnis.
3. Es teilt der gesuchstellenden Person namens des Departements des Innern mittels Verfügung schriftlich mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.