§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Bewilligungsgesuch
§ 4 GesV · Bewilligungsgesuch
1. Das Bewilligungsgesuch ist spätestens drei Monate vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit beim Gesundheitsamt einzureichen.
2. Dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen
a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum;
b) Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die betreffende Tätigkeit, insbesondere Diplome, Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel;
c) tabellarischer Lebenslauf;
d) Nachweis des Vorhandenseins der zur Berufsausübung erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparaturen;
e) aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister; bei Personen, die noch nicht seit fünf Jahren in der Schweiz leben, ist ein Auszug aus dem Strafregister des Herkunftslandes erforderlich;
f) aktueller Betreibungsregisterauszug;
g) aktuelle Bestätigung der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing);
h) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung.
3. Inhaber und Inhaberinnen eines ausländischen Diploms oder Ausbildungsabschlusses haben auf Verlangen zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen
a) Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen;
b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
4. Das Gesundheitsamt kann
a) weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere ein sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung äusserndes Arztzeugnis;
b) Richtlinien betreffend die einzureichenden Gesuchsunterlagen erlassen.