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811.12 GesV CH-SO

§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Bewilligungspflicht

Berufe des Gesundheitswesens - Bewilligungs- und Meldeverfahren
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§ 3 GesV · Bewilligungspflicht

1. Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste sämtlicher bewilligungspflichtiger Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens und sorgt für deren laufende Aktualisierung.

2. Es prüft stichprobenweise, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

3. Einer Berufsausübungsbewilligung gemäss § 8 GesG bedarf ebenfalls, wer in eigener fachlicher Verantwortung mittels Telekommunikation medizinische Ferndienstleistungen

a) unabhängig vom Aufenthaltsort der Patienten und Patientinnen vom Kanton Solothurn aus erbringt;

b) von einem Standort ausserhalb des Kantons Solothurn anbietet und die betreffenden Ferndienstleistungen an einer Verkaufsstelle oder in einer Einrichtung im Kanton Solothurn erbringt.

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