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811.12 GesV CH-SO

§ 29 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2024

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 29 GesV · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2024

1. Spitex-Organisationen und Pflegeheime, welchen bereits vor der Publikation der Richtlinien zum Stellenplan und zu den beruflichen Kompetenzen gemäss § 24bis Absatz 1 eine Betriebsbewilligung erteilt worden ist, müssen die betreffenden Vorgaben spätestens innert zweier Jahre ab Publikation der Richtlinien erfüllen.

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