811.12
GesV
CH-SO
§ 29 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2024
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 GesV · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2024
1. Spitex-Organisationen und Pflegeheime, welchen bereits vor der Publikation der Richtlinien zum Stellenplan und zu den beruflichen Kompetenzen gemäss § 24bis Absatz 1 eine Betriebsbewilligung erteilt worden ist, müssen die betreffenden Vorgaben spätestens innert zweier Jahre ab Publikation der Richtlinien erfüllen.