811.12
GesV
CH-SO
§ 28 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 GesV · Übergangsbestimmungen
1. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach geltendem Recht. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht strenger aus, so müssen diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt sein, ansonsten die betreffenden Bewilligungen erlöschen.