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811.12 GesV CH-SO

§ 27 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Transplantation

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
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§ 27 GesV · Transplantation

1. Die Solothurner Spitäler AG (soH) ist die kantonale Koordinationsstelle gemäss Artikel 56 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004. Das Gesundheitsamt regelt die erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprogramme.

2. Gesuche um Zustimmung gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Transplantationsgesetzes sind zusammen mit dem Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen bei der Ethikkommission einzureichen.

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