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811.12 GesV CH-SO

§ 25 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Richtlinien

Einrichtungen des Gesundheitswesens
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§ 25 GesV · Richtlinien

1. Das Gesundheitsamt kann für einzelne Einrichtungen des Gesundheitswesens Richtlinien, insbesondere betreffend die Qualität, erlassen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen näher umschreiben.

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