811.12
GesV
CH-SO
§ 25 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Richtlinien
Einrichtungen des Gesundheitswesens
§ 25 GesV · Richtlinien
1. Das Gesundheitsamt kann für einzelne Einrichtungen des Gesundheitswesens Richtlinien, insbesondere betreffend die Qualität, erlassen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen näher umschreiben.