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811.12 GesV CH-SO

§ 24 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für Krankentransport- und Rettungsunternehmen

Einrichtungen des Gesundheitswesens
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§ 24 GesV · Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für Krankentransport- und Rettungsunternehmen

1. Krankentransport- und Rettungsunternehmen wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 22 GesG folgende Anforderungen erfüllen

a) Anerkennung durch den Interverband für Rettungswesen (IVR);

b) Bezeichnung einer für die medizinischen Belange gesamtverantwortlichen Leitungsperson;

c) Gewährleistung der freien Arzt- und Spitalwahl.

1bis. Sofern die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind und eine provisorische Anerkennung durch den IVR vorliegt, erteilt das Gesundheitsamt namens des Departements des Innern eine befristete Betriebsbewilligung und ordnet den provisorischen Anschluss an die kantonale Alarmzentrale an.

2. Sofern die Betriebsbewilligung auf die Durchführung von Sekundärtransporten beschränkt werden soll, genügt anstelle einer Anerkennung durch den IVR ein von Letzterem verfasster Expertenbericht, welcher bestätigt, dass das Krankentransport- und Rettungsunternehmen

a) über fachlich hinreichend ausgebildetes Personal in einer der Art und Grösse der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl verfügt;

b) seine Koordinaten bei der kantonalen Alarmzentrale hinterlegt hat.

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