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811.12 GesV CH-SO

§ 23 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Betriebsführung

Einrichtungen des Gesundheitswesens
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§ 23 GesV · Betriebsführung

1. Die gesamtverantwortliche Leitungsperson gewährleistet eine vorschriftsgemässe Führung der Einrichtung und die ausschliessliche Erbringung von Dienstleistungen durch Personen, die über die dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfügen.

2. Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat die Einrichtung persönlich zu führen und muss während den Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Ihr Beschäftigungsgrad hat einem Umfang zu entsprechen, der für die sachgerechte Wahrnehmung der fachtechnischen Verantwortung und der damit verbundenen Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Bei längerer Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson ist die Anwesenheit der als Stellvertreter oder Stellvertreterin bezeichneten Person erforderlich.

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