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811.12 GesV CH-SO

§ 22 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Bewilligungsgesuch

Einrichtungen des Gesundheitswesens
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§ 22 GesV · Bewilligungsgesuch

1. Das Bewilligungsgesuch ist spätestens drei Monate vor der Betriebsaufnahme beim Gesundheitsamt einzureichen.

2. Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen

a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben zu Ort der Tätigkeit und Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme mitsamt Betriebs- und Leistungskonzept;

b) die Berufsausübungsbewilligung der gesamtverantwortlichen Leitungsperson;

c) der Nachweis des Vorhandenseins der zum Betrieb der betreffenden Einrichtung erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparaturen mitsamt den erforderlichen Übersichtsplänen;

d) der Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem Personal in einer der Art und Grösse sowie dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl;

e) der Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, welche die mit dem Betrieb der betreffenden Einrichtung verbundenen Risiken in hinreichender Weise abdeckt, es sei denn, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung untersteht dem Staatshaftungsrecht;

f) allfällige Betriebsbewilligungen oder Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone sowie eine aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörden, dass der Betrieb der Einrichtung bzw. die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing);

g) der Nachweis, dass sämtliche gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

3. Das Gesundheitsamt kann

a) weitere Unterlagen und Angaben verlangen;

b) Richtlinien betreffend die einzureichenden Gesuchsunterlagen erlassen.

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