Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.12 GesV CH-SO

§ 21 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Bewilligungspflicht

Einrichtungen des Gesundheitswesens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 GesV · Bewilligungspflicht

1. Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste sämtlicher bewilligungspflichtiger Einrichtungen des Gesundheitswesens und sorgt für deren laufende Aktualisierung.

2. Die Bewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und auf die bezeichnete Einrichtung ausgestellt. Bei verschiedenen Standorten sind separate Bewilligungen erforderlich.

3. Das Gesundheitsamt prüft stichprobenweise, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

4. Im Übrigen ist betreffend die Anerkennung von Betriebsbewilligungen anderer Kantone § 5 sinngemäss anwendbar.

5. Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens bedürfen ebenfalls einer Betriebsbewilligung gemäss § 21 GesG

a) Einrichtungen, die mittels Telekommunikation medizinische Ferndienstleistungen

1. unabhängig vom Aufenthaltsort der Patienten und Patientinnen vom Kanton Solothurn aus erbringen;

2. von einem Standort ausserhalb des Kantons Solothurn anbieten und die betreffenden Ferndienstleistungen an einer Verkaufsstelle oder in einer Einrichtung im Kanton Solothurn erbringen;

b) Einrichtungen, die der Behandlung durch Zahnärzte und Zahnärztinnen oder Tierärzte und Tierärztinnen dienen.

6. Betreffend die besonderen Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation erbrachter, medizinischer Ferndienstleistungen ist § 20 sinngemäss anwendbar.

← § 20 GesV Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Departement § 22 GesV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →