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811.12 GesV CH-SO

§ 20 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen

Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 20 GesV · besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen

1. Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen gemäss § 3 Absatz 3 haben namentlich folgende, besondere Berufspflichten

a) erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich der Durchführung der Anamnese und der damit einhergehenden Fragepflicht sowie betreffend die Aufklärung der Patienten und Patientinnen;

b) persönliche Untersuchung der Patienten und Patientinnen oder, sofern notwendig, deren Überweisung an einen Spezialisten oder eine Spezialistin oder in eine geeignete medizinische Einrichtung, sofern dies im konkreten Einzelfall angezeigt ist;

c) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, welche die besonderen Risiken von mittels Telekommunikation erbrachten, medizinischen Ferndienstleistungen abdeckt.

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