811.12
GesV
CH-SO
§ 20 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen
Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 20 GesV · besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen
1. Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen gemäss § 3 Absatz 3 haben namentlich folgende, besondere Berufspflichten
a) erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich der Durchführung der Anamnese und der damit einhergehenden Fragepflicht sowie betreffend die Aufklärung der Patienten und Patientinnen;
b) persönliche Untersuchung der Patienten und Patientinnen oder, sofern notwendig, deren Überweisung an einen Spezialisten oder eine Spezialistin oder in eine geeignete medizinische Einrichtung, sofern dies im konkreten Einzelfall angezeigt ist;
c) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, welche die besonderen Risiken von mittels Telekommunikation erbrachten, medizinischen Ferndienstleistungen abdeckt.