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811.12 GesV CH-SO

§ 18 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Werbung und Bekanntmachung

Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 18 GesV · Werbung und Bekanntmachung

1. Bei Bekanntmachungen sind die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen namentlich zu nennen.

2. Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.

3. Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist oder Spezialistin sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.

4. Hinweise auf besondere Fachkenntnisse bedingen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in diesen Fachbereichen.

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