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811.12 GesV CH-SO

§ 17 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Umgang mit Patientendokumentationen im Todesfall

Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 17 GesV · Umgang mit Patientendokumentationen im Todesfall

1. Stirbt die dokumentationspflichtige Person, sind die Patientendokumentationen den Patienten und Patientinnen oder der von diesen bezeichneten Person, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, zu übergeben.

2. Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 1 erfolgen kann, sind die Erben und Erbinnen der verstorbenen dokumentationspflichtigen Person verpflichtet, die Patientendokumentationen an eine geeignete Person, Einrichtung oder Institution zu übergeben, welche die Zugänglichkeit der Patientendokumentationen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kosten tragen die Erben und Erbinnen der verstorbenen dokumentationspflichtigen Person.

3. Falls auch ein Vorgehen gemäss Absatz 2 nicht möglich ist, ist die Patientendokumentation dem Gesundheitsamt zu übergeben, welches die erforderlichen Schritte in die Wege leitet. Die entsprechenden Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.

4. Die dem Gesundheitsamt gemäss Absatz 3 entstehenden Kosten werden dem Nachlass der verstorbenen, dokumentationspflichtigen Person belastet.

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