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811.12 GesV CH-SO

§ 16 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe

Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 16 GesV · Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe

1. Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sind verpflichtet, ihre vorübergehende oder endgültige Berufsaufgabe ihren Patienten und Patientinnen mitzuteilen.

2. Im Rahmen der Mitteilung gemäss Absatz 1 hat ein Hinweis auf die Wahlmöglichkeit der Patienten und Patientinnen zu erfolgen, dass die betreffenden Patientendokumentationen

a) diesen zu übergeben sind;

b) an eine von den Patienten und Patientinnen bezeichnete Person, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, zu übermitteln sind.

3. Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 2 erfolgen kann, ist die dokumentationspflichtige Person verpflichtet, die Patientendokumentationen selber zu archivieren und zugänglich zu halten. Dabei sind die entsprechenden Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsfristen zu beachten.

4. Falls eine private Archivierung nicht möglich ist, hat die Übergabe der Patientendokumentationen an eine geeignete Person, Einrichtung oder Institution zu erfolgen, welche die Zugänglichkeit der Patientendokumentationen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kosten trägt die dokumentationspflichtige Person, die ihre Berufstätigkeit aufgibt.

5. Übergaben von Patientendokumentationen gemäss Absatz 4 sind dem Gesundheitsamt vorgängig zu melden. Dieses kann namens des Departements des Innern eine andere Form der Aufbewahrung anordnen, sofern die gewählte Person, Einrichtung oder Institution den Anforderungen nicht genügt.

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