811.12
GesV
CH-SO
§ 14 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Führung von Zweigpraxen
Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 14 GesV · Führung von Zweigpraxen
1. Ärzten und Ärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Tierärzten und Tierärztinnen ist es untersagt, eine Zweigpraxis durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin führen zu lassen.
2. Unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung stehende, angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung dürfen in einer Zweigpraxis nur während der Anwesenheit des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben übliche Abwesenheiten, wie insbesondere Krankheit oder Ferienabwesenheit.