§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Meldepflichten
§ 13 GesV · Meldepflichten
1. Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen melden dem Gesundheitsamt insbesondere folgende Tatsachen und Änderungen unverzüglich
a) die Aufnahme und die Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Standortes;
b)* die Änderung des Arbeitspensums, des relevanten Fachgebietes, der Personalien, der Praxisadresse und der Wohnadresse;
c)* die Aufgabe der Tätigkeit;
d)* den Beginn und das Ende allfälliger Stellvertretungen gemäss § 9;
e)* die Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung gemäss § 10, einschliesslich Arbeitspensum, Beschäftigungsdauer und relevantes Fachgebiet, sowie die Änderung und die Beendigung solcher Anstellungsverhältnisse.
1bis. Die Meldepflichten nach Absatz 1 gelten sinngemäss für bewilligungspflichtige Einrichtungen und Organisationen, die als ambulante Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig sind.
2. Für die übrigen bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie für Personen, die gemäss § 10 GesG gegenüber dem Gesundheitsamt auskunfts- und meldepflichtig sind, gelten die Meldepflichten nach Absatz 1 Buchstaben a-c sinngemäss.