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811.12 GesV CH-SO

§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Meldepflichten

Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 13 GesV · Meldepflichten

1. Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen melden dem Gesundheitsamt insbesondere folgende Tatsachen und Änderungen unverzüglich

a) die Aufnahme und die Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Standortes;

b)* die Änderung des Arbeitspensums, des relevanten Fachgebietes, der Personalien, der Praxisadresse und der Wohnadresse;

c)* die Aufgabe der Tätigkeit;

d)* den Beginn und das Ende allfälliger Stellvertretungen gemäss § 9;

e)* die Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung gemäss § 10, einschliesslich Arbeitspensum, Beschäftigungsdauer und relevantes Fachgebiet, sowie die Änderung und die Beendigung solcher Anstellungsverhältnisse.

1bis. Die Meldepflichten nach Absatz 1 gelten sinngemäss für bewilligungspflichtige Einrichtungen und Organisationen, die als ambulante Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig sind.

2. Für die übrigen bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie für Personen, die gemäss § 10 GesG gegenüber dem Gesundheitsamt auskunfts- und meldepflichtig sind, gelten die Meldepflichten nach Absatz 1 Buchstaben a-c sinngemäss.

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