§ 12 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Praktikanten und Praktikantinnen
§ 12 GesV · Praktikanten und Praktikantinnen
1. Praktikanten und Praktikantinnen mit einer Tätigkeit im Bereich der universitären Medizinalberufe und der Psychologieberufe dürfen beschäftigt werden, sofern diese an einer eidgenössischen oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben und für den betreffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind.
2. Praktikanten und Praktikantinnen mit einer Tätigkeit in den übrigen Bereichen des Gesundheitswesens dürfen beschäftigt werden, sofern diese die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, um im betreffenden Sektor tätig zu sein.
3. Praktikanten und Praktikantinnen bedürfen für die Vornahme von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der ständigen Aufsicht durch die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen.