§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen sowie Pharma-Assistenten und Pharma-Assistentinnen
§ 11 GesV · Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen sowie Pharma-Assistenten und Pharma-Assistentinnen
1. Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen sowie Pharma-Assistenten und Pharma-Assistentinnen üben ihre Tätigkeit unter der fachlichen Verantwortung von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Tierärzten und Tierärztinnen oder von Apothekern und Apothekerinnen mit einer Berufsausübungsbewilligung aus.
2. Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Ausweis.
3. Die gemäss Absatz 1 verantwortlichen Personen sind berechtigt, einzelne Verrichtungen an die Assistenten und Assistentinnen zu delegieren, sofern diese aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie allenfalls ergänzenden Sachkundenachweisen über die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.