§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung
§ 10 GesV · Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung
1. Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung haben grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zu erfüllen.
1bis. Ärzte und Ärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen, die sich zwecks Weiterbildung anstellen lassen, haben lediglich die Voraussetzungen nach den Artikeln 15 und 36 Absätze 1 und 3 MedBG zu erfüllen.
1ter. Liegen wichtige Gründe vor, kann das Gesundheitsamt namens des Departements des Innern ausnahmsweise die Anstellung von Personen, die einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben möchten und über ein nicht anerkennbares ausländisches, im Medizinalberuferegister eingetragenes Diplom verfügen, befristet und unter Auflagen bewilligen.
1quater. Für folgende angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung ist ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ausreichend
a) Augenoptiker und Augenoptikerinnen;
b) Drogisten und Drogistinnen;
c) Podologen und Podologinnen, sofern sie keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.
2. Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen sind vor der Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung verpflichtet, eingehend zu prüfen, ob diese
a) die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen;
b) Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten;
c) die deutsche Sprache beherrschen;
d) nicht mit einem unbefristeten oder einem befristeten, noch in Vollzug stehenden Berufsausübungsverbot sanktioniert worden sind.
3. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre angestellten Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung ordnungsgemäss in ihre Berufshaftpflichtversicherung miteingeschlossen werden.
4. Die Anstellungen gemäss § 15 Absatz 3 GesG haben sich für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen auf höchstens 4 Stellen und 200 Stellenprozente und für die übrigen Tätigkeiten auf höchstens 8 Stellen und 400 Stellenprozente zu beschränken.
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