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811.12 GesV CH-SO

§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Departement

Zuständigkeit
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§ 1 GesV · Departement

1. Das für die kantonalen Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens zuständige Departement ist das Departement des Innern.

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