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811.11 GesG CH-SO

§ 65 Gesundheitsgesetz (GesG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 65 GesG · Übergangsbestimmungen

1. Sofern eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens oder eine Einrichtung des Gesundheitswesens gemäss diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig ist, erlischt die betreffende Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts.

2. Bereits erteilte Berufsausübungsbewilligungen für Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen in den Bereichen Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin und Akupunktur bleiben gültig.

3. Die übrigen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben ebenfalls gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht strenger aus, so müssen diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt werden, ansonsten erlöschen die betreffenden Bewilligungen.

4. Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten und Einrichtungen ist innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Anderenfalls ist die weitere Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder der Betrieb der betreffenden Einrichtung untersagt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts.

5. Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben und über 75 Jahre alt sind, müssen innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung stellen.

6. Bis zum Inkrafttreten des GesBG

a) richten sich die Bewilligungspflicht, die Bewilligungsvoraussetzungen, die Entzugsgründe, die Berufspflichten und die Disziplinarmassnahmen für die Bereiche Pflege, Hebammenwesen, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Optometrie und Osteopathie nach § 8 Absatz 1 Buchstabe e, § 11 Absatz 2, § 12 Absätze 2 und 3, § 14 Absatz 2, § 61 Absätze 2-4 und § 62;

b) benötigen Personen mit universitären Medizinalberufen und Psychologieberufen für die privatwirtschaftliche Ausübung ihrer Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung eine Berufsausübungsbewilligung;

c) bedürfen in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen lediglich die gesamtverantwortlichen Leitungspersonen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen eine Berufsausübungsbewilligung.

7. Die Berufsorganisationen reichen dem Departement ihre Notfalldienstreglemente zwecks Prüfung und Vorbereitung von deren Verbindlichkeitserklärung durch den Regierungsrat innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein.

8. Bis zum Inkrafttreten der Krebsregistrierungsgesetzgebung des Bundes können Ärzte und Ärztinnen, Spitäler und andere private oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln, folgende Personen- und Gesundheitsdaten erheben und diese, zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Daten, dem Betreiber oder der Betreiberin des Krebsregisters melden

a) Name und Vorname;

b) Versichertennummer gemäss Artikel 50c AHVG;

c) Wohnadresse;

d) Geburtsdatum;

e) Geschlecht;

f) diagnostische Daten zur Krebserkrankung und Daten zur Erstbehandlung;

g) ergänzende Daten zum Krankheitsverlauf und zur Behandlung sowie Daten zu Früherkennungsmassnahmen.

9. Die Gemeinden reichen dem Departement ihre Reglemente über den schulärztlichen Dienst und über die Schulzahnpflege innert einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung ein.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2019 248 · be (Art. 65 Abs. 1bis MedBG)
Pharmacist Permit Denial Upheld Due to Advanced Training Requirement
The court considered the transition provision regarding existing pharmacists who already held a cantonal license before the law change.