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811.11 GesG CH-SO

§ 62 Gesundheitsgesetz (GesG) - Verjährung

Aufsicht und Verwaltungs- sowie Disziplinarmassnahmen
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§ 62 GesG · Verjährung

1. Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre nachdem das Departement vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

2. Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen.

3. Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.

4. Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

5. Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann das Departement zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-8639/2010 (Art. 62 al. 3 et 4 LPMéd)
Medical Student Exclusion: Jurisdictional Dispute and Denial of Justice
Determines the transitional provisions regarding the competence of the MEBEKO as the appellate authority for federal medical exams.