§ 61 Gesundheitsgesetz (GesG) - Disziplinarmassnahmen
§ 61 GesG · Disziplinarmassnahmen
1. Für folgende, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten richten sich die Disziplinarmassnahmen abschliessend nach dem Bundesrecht
a) Medizinalberufe gemäss dem MedBG;
b) Psychologieberufe gemäss dem PsyG;
c) Gesundheitsberufe gemäss dem GesBG.
2. Verletzen die übrigen Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, oder bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens die Berufspflichten, weitere im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehende bundesrechtliche oder interkantonale Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie darauf abgestützter Verordnungen, kann das Departement von Amtes wegen oder auf Antrag Dritter folgende Disziplinarmassnahmen anordnen
a) eine Verwarnung;
b) einen Verweis;
c) eine Busse bis zu 20'000 Franken;
d) ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);
e) ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
3. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung angeordnet werden.
4. Während des Disziplinarverfahrens kann
a) die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens oder zum Betreiben einer Einrichtung des Gesundheitswesens eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder entzogen werden;
b) ein Verbot zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens oder zum Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens ausgesprochen werden.