811.11
GesG
CH-SO
§ 60 Gesundheitsgesetz (GesG) - Verwaltungsmassnahmen
Aufsicht und Verwaltungs- sowie Disziplinarmassnahmen
§ 60 GesG · Verwaltungsmassnahmen
1. Das Departement trifft die zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht notwendigen Massnahmen.
2. Das Departement kann insbesondere
a) Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben, sowie Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
b) die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen untersagen sowie Betriebe schliessen;
c) unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.