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811.11 GesG CH-SO

§ 59 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufsichtsbefugnisse

Aufsicht und Verwaltungs- sowie Disziplinarmassnahmen
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§ 59 GesG · Aufsichtsbefugnisse

1. Das Departement sorgt für eine zweckmässige Aufsicht über alle Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und über die bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Es kann hierfür namentlich Betriebskontrollen durchführen.

2. Das Departement ist insbesondere berechtigt

a) Auskünfte einzuholen und die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen, wobei nicht anonymisierte Patientendokumentationen nur einverlangt werden dürfen, sofern eine Befreiung vom Berufsgeheimnis gemäss § 16 Absatz 2 vorliegt;

b) Räumlichkeiten von Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und von bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens zu betreten;

c) Proben zu erheben und Gegenstände für die nähere Untersuchung und Abklärung zu beschlagnahmen.

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