§ 57 Gesundheitsgesetz (GesG) - Datenbearbeitung und -bekanntgabe
§ 57 GesG · Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1. Zwecks Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten für Arzneimittel sowie des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen können die für ärztliche und pharmazeutische Belange zuständigen Stellen des Departements mit den Apothekern und Apothekerinnen sowie den Ärzten und Ärztinnen folgende Personen- und Gesundheitsdaten über die missbräuchlich handelnden sowie die behandelnden Personen austauschen
a) Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geschlecht;
b) Adresse, Wohnort und Wohnkanton;
c) laufende oder abgeschlossene betäubungsmittelgestützte Behandlung;
d) Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.
2. Der Datenaustausch kann im Rahmen eines Abrufverfahrens erfolgen.
3. Das Departement erlässt die erforderlichen Richtlinien betreffend
a) die Bezeichnung der zugriffsberechtigten Personen sowie deren Sorgfaltspflichten;
b) die Zuständigkeiten für die Erteilung, die Aktualisierung und den Entzug der Zugriffsberechtigungen;
c) die technischen Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;
d) die Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.