§ 56 Gesundheitsgesetz (GesG) - Spital- und Heimapotheken
§ 56 GesG · Spital- und Heimapotheken
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) als gesamtverantwortliche Leitungsperson ein Apotheker oder eine Apothekerin mit einer Berufsausübungsbewilligung bezeichnet worden ist;
b) die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet sind.
2. Spitäler und Heime, die ausschliesslich für bestimmte Patienten und Patientinnen oder Heimbewohner und Heimbewohnerinnen Arzneimittel aus einer Privatapotheke oder auf ärztliches Rezept hin in einer öffentlichen Apotheke beschaffen, verwalten oder durch eine Pflegefachperson ausschliesslich der Bestimmungsperson abgeben, benötigen keine Bewilligung.
3. Die direkte Abgabe von Arzneimitteln ist, mit Ausnahme von Notfällen, lediglich für spital- und heimeigene Patienten und Patientinnen gestattet.