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811.11 GesG CH-SO

§ 56 Gesundheitsgesetz (GesG) - Spital- und Heimapotheken

Heil- und Betäubungsmittel
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§ 56 GesG · Spital- und Heimapotheken

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) als gesamtverantwortliche Leitungsperson ein Apotheker oder eine Apothekerin mit einer Berufsausübungsbewilligung bezeichnet worden ist;

b) die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet sind.

2. Spitäler und Heime, die ausschliesslich für bestimmte Patienten und Patientinnen oder Heimbewohner und Heimbewohnerinnen Arzneimittel aus einer Privatapotheke oder auf ärztliches Rezept hin in einer öffentlichen Apotheke beschaffen, verwalten oder durch eine Pflegefachperson ausschliesslich der Bestimmungsperson abgeben, benötigen keine Bewilligung.

3. Die direkte Abgabe von Arzneimitteln ist, mit Ausnahme von Notfällen, lediglich für spital- und heimeigene Patienten und Patientinnen gestattet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-622/2024 (Art. 56 LPMéd)
Federal Administrative Court Annuls Specialist Exam Denial, Orders New Review
This article justifies the restrictions on the appellant's access to the examination booklet and certain internal documents due to the public interest in maintaining the confidentiality of examination questions.