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811.11 GesG CH-SO

§ 55 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken

Heil- und Betäubungsmittel
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§ 55 GesG · Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) die betreffende Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt;

b) die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet sind.

2. Für die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an Patienten und Patientinnen sowie für die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen ist keine Bewilligung erforderlich.

3. Die direkte Abgabe von Arzneimitteln ist lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet und hat durch den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin selber oder unter dessen oder deren unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen. Der Handverkauf an Dritte und die Belieferung von Wiederverkäufern und Wiederverkäuferinnen ist verboten.

4. Selbstdispensierende Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind verpflichtet, die Patienten und Patientinnen sowie die Tierhalter und Tierhalterinnen darauf hinzuweisen, dass die Arzneimittel von ihrer Privatapotheke, von einer öffentlichen Apotheke freier Wahl oder von einer Versandapotheke bezogen werden können.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-4779/2011 (Art. 55 LPMéd)
Medical Graduate Training Equivalence Appeal Rejected
Used as a basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction.