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811.11 GesG CH-SO

§ 53 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zuständigkeiten

Heil- und Betäubungsmittel
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§ 53 GesG · Zuständigkeiten

1. Das Departement ist für den Vollzug des HMG zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.

2. Es ist zudem für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 in insbesondere den folgenden Bereichen zuständig

a) die Erteilung von Bewilligungen für

1. die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen;

2. den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;

3. den Bezug, die Aufbewahrung, die Verwendung, die Verordnung oder die Abgabe von Betäubungsmitteln, insbesondere im Rahmen der Tätigkeit von kantonalen und kommunalen Behörden;

b) die Entgegennahme von Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikatoren;

c) den Entzug der Befugnis zum Bezug, zur Lagerung, zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln;

d) die Kontrolle der dem BetmG unterstehenden Personen, Firmen und Einrichtungen.

3. Das Departement kann einzelne Kontrolltätigkeiten besonderen Fachstellen übertragen oder Fachstellen beiziehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00056 · zh (§ 53 Abs. II MEDBG)
Appeal Regarding Provisional License Restriction and Mootness
This provision of the Medical Professions Act is cited, suggesting it was relevant to the subject matter of the initial measures, even if the final orders deal with procedural dismissals.