811.11
GesG
CH-SO
§ 49 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zuständigkeiten
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
§ 49 GesG · Zuständigkeiten
1. Das Departement ist für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.
2. Der Kanton kann die Durchführung von bestimmten Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen an die Gemeinden, an Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens, öffentlich-rechtliche oder private Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie an weitere Personen übertragen.
3. Der Kanton kann an die Kosten, welche gemäss Absatz 2 entstehen, Beiträge leisten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-152/2026 (Art. 49 Abs. 1 MedBG)
Recusal of Court Clerk Denied: No Bias Found
Cited to establish the jurisdiction of the Administrative Court to rule on a recusal request in a pending appeal procedure.