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811.11 GesG CH-SO

§ 47 Gesundheitsgesetz (GesG) - Schulärztlicher Dienst

Gesundheitsförderung und Prävention
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§ 47 GesG · Schulärztlicher Dienst

1. Der schulärztliche Dienst unterstützt die Gesundheitsversorgung der Kinder und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit und ist in besonderen Situationen Ansprechpartner für medizinische Belange.

2. Die Gemeinden stellen den schulärztlichen Dienst in den kommunalen Volksschulangeboten sicher, indem sie

a) Schulärzte und Schulärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, bezeichnen und mit diesen entsprechende Vereinbarungen abschliessen;

b) die Kosten der freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen tragen;

c) die Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes, die Vorsorgeuntersuchungen, die Kosten und den Miteinbezug der Privatschulen, in einem Reglement regeln.

3. Der Kanton stellt den schulärztlichen Dienst in den kantonalen Volksschulangeboten sicher, indem er

a) Schulärzte und Schulärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, bezeichnet und mit diesen entsprechende Vereinbarungen abschliesst;

b) die Kosten der freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen trägt.

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