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811.11 GesG CH-SO

§ 44 Gesundheitsgesetz (GesG) - Tabakprävention

Gesundheitsförderung und Prävention
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§ 44 GesG · Tabakprävention

1. Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Das Verkaufspersonal kann in Zweifelsfällen einen Ausweis verlangen, um das Alter des Kunden oder der Kundin zu überprüfen.

2. Der Verkauf von Tabakwaren mittels Automaten ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen der Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren durch geeignete Massnahmen verunmöglicht wird.

3. Werbung und Sponsoring für Tabakwaren sind verboten

a) auf öffentlichem Grund;

b) auf privatem Grund, der vom öffentlichen Grund eingesehen werden kann;

c) in Kinovorführungen;

d) an Kultur- und Sportveranstaltungen.

4. In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie insbesondere in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Kliniken sowie in Alters- und Pflegeeinrichtungen, in Kultur- und Sportstätten, Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sowie in allen Bereichen der Gastronomie, ist das Rauchen verboten. Getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung können für rauchende Personen vorgesehen werden.

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