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811.11 GesG CH-SO

§ 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Zwangsmassnahmen und weitere Einschränkungen der Rechte der Patienten und Patientinnen
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§ 39 GesG · Einschränkung der Bewegungsfreiheit

1. Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen gelten sinngemäss die Bestimmungen des ZGB über Wohn- und Pflegeeinrichtungen.

2. Zuständig für die Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen gemäss Artikel 438 ZGB sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärzte und Kaderärztinnen sowie die Ärzte und Ärztinnen der Wohn- und Pflegeeinrichtungen.

3. In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen aus dem pflegerischen Bereich anzuordnen. Die Einrichtungen bezeichnen die dafür zuständigen Funktionen und melden dies den zuständigen Stellen, namentlich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin ist vor der Anordnung der Massnahme zwingend miteinzubeziehen.

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